Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Sämtliche Verkäufe, die von der Firma Rolker Ökofrucht GmbH (im Folgenden „Verkäuferin“ genannt)  im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt werden, erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen hiervon, die diesen Bedingungen entgegenstehen, werden von der Verkäuferin nicht anerkannt, auch wenn wir diesen nicht widersprechen. Etwas anderes gilt nur, wenn wir den vom Käufer gewünschten abweichenden Bedingungen ausdrücklich schriftlich zustimmen.
Es gelten für den Verkauf die in der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und Qualitätsnormen, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Handelsgesetzbuches und der übrigen allgemeinen Gesetze. Ergänzend zu den nachstehenden Bedingungen gelten im Handelsverkehr mit Obst und Gemüse die CORFREUROP-Bedingungen, soweit sie nicht durch die nachstehenden Bedingungen abgeändert oder ergänzt werden. Die nachstehenden Bedingungen gehen in jedem Fall vor.

2. Vertragsschluss

Die Angebote der Verkäuferin an den Käufer sind freibleibend. Der Vertragsabschluss erfolgt erst durch Auftragsbetätigung oder Lieferung.
Schriftlich erteilte Auftragsbestätigungen gelten als vereinbart, wenn der Empfänger nicht umgehend schriftlich widerspricht.

3. Lieferung, Gefahrübergang

Unsere Verkäufe erfolgen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
Lieferfristen gelten nur als annähernd, sofern sie nicht als fester Liefertermin vereinbart sind.
In Fällen höherer Gewalt, insbesondere Nässe und Frost, die zu Ernteausfällen führen, Transportschwierigkeiten, behördliche Maßnahmen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Aufruhr, Streik, Diebstahl, Verkehrsstockungen, Fehlen von Arbeitskräften, Nichtbelieferung von Vorlieferanten sind wir berechtigt, die Lieferung der Ware um die Dauer des hindernden Ereignisses hinauszuschieben, vom Vertrag zurückzutreten oder entsprechend dem Umfang der höheren Gewalt nur teilweise zu liefern, ohne dass der Käufer Ansprüche auf Schadensersatz oder Nachlieferung geltend machen kann.
Sofern sich aus dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort für Lieferungen der Versandort, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Eine Versicherung wird nur nach Vereinbarung mit dem Käufer auf dessen Kosten abgeschlossen.

4. Abnahme, Mängeluntersuchung und Gewährleistung

Mängelrügen hinsichtlich der Lieferungen von frischem Obst und Gemüse müssen entsprechend der COFREUROP-Bedingungen stets unverzüglich und für Klasse I spätestens innerhalb von 6 Stunden und für Klasse II spätestens innerhalb von 8 Stunden nach Empfang der Ware erfolgen. Alle übrigen Mängelrügen haben ebenfalls unverzüglich und spätestens innerhalb von 12 Stunden nach Empfang der Ware zu erfolgen. Stückzahl- und Gewichtsreklamationen sind innerhalb von 48 Stunden nach Bereitstellung der Ware vom Käufer zu melden. In diesem Falle müssen innerhalb von 7 Tagen die Wiegenote einer öffentlichen Waage oder eidesstattliche Auszählerklärung mit Bestätigung des Transportführers vorgelegt werden. Jede Lieferung oder Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Etwaige Mängel bei einer Lieferung sind ohne Rechtsfolgen für andere Lieferungen.
Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen, sobald die Ware von fremder Seite verändert worden ist. Fällt die Qualität nur hinsichtlich eines den Prozentsatz von 5 % nicht übersteigenden Teils der Lieferung ab und entspricht der Rest der Partie der kontraktlichen Qualitätsbezeichnung, so ist der Käufer lediglich zu einer angemessenen Minderung berechtigt. Im Falle einer Aliud-Lieferung bzw. bei Qualitätsmängeln über 5 % sind wir zur Ersatzlieferung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Lehnen wir eine Ersatzlieferung ab oder ist auch die Ersatzlieferung  im Sinne des vorstehenden Satzes mangelhaft, so gelten die gesetzlichen Regelungen.
Wurde die Ware nach Besichtigung durch den Käufer oder einen Beauftragten gekauft, so ist jede Reklamation ausgeschlossen.

5. Zahlung und Eigentumsvorbehalt

Unsere Rechnungen sind innerhalb  von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Unsere Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Erfolgt eine Zahlung nicht rechtzeitig, so können wir Verzugszinsen von 1 % über dem Satz in Rechnung stellen, den unsere Geschäftsbank jeweils berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadensersatzanspruches bleibt vorbehalten. Bis zur vollen Bezahlung, bei Wechseln und Schecks bis zum endgültigen Eingang des Geldes, bleibt die Ware oder das durch eine Be- und Verarbeitung hieraus hergestellte Produkt unser Eigentum. Im Falle einer Vermischung werden wir Miteigentümer nach Maßgabe der §§ 947, 948 BGB. Der Käufer darf die Ware oder das durch eine Be- oder Verarbeitung hieraus hergestellte Produkt in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern, wobei die Kaufpreisforderung bereits jetzt im Umfange unserer Forderung gegen den Käufer an uns abgetreten wird. Soweit der Kaufpreis von dem Dritten an unseren Käufer bezahlt wird, hat der Käufer ihn im Rahmen der Abtretung nur treuhänderisch für unsere Rechnungen zu vereinnahmen und unverzüglich an uns bis zur Erfüllung unserer Forderung abzuführen. Von Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere Pfändungen unserer Ware, hat der Käufer uns sofort schriftlich zu unterrichten. Alle Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs gehen zu Lasten des Käufers.
Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behalten wir uns das Eigentum an unseren Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

6. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Zahlung und Gerichtsstand – auch für Urkunden- und Wechselprozesse sowie Mahnverfahren – ist in allen Fällen Stade.